3a. Die Mitgliederversammlung kann real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
Satzung des FREMO e.V.
Satzung vom 26. September 1981, in der Fassung vom 4. April 2004, geändert am 31. Mai 1985, 8. April 1994, 4. April 2004 und am 2. April 2023.
Die aktuelle Fassung der Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Europäischer Modellbahner (FREMO) e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Nienburg / Weser.
§ 2 Rechtsform / Geschäftsjahr
1. Der Verein ist unter der Nummer 541 in das Vereinsregister des Amtsgericht Nienburg eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, das Modellbahnerhobby, insbesondere dessen kreativitäts- und aktivitätsbezogenen Aspekt sowie den persönlichen Kontakt unter den Modellbahnern auf überregionaler und internationaler Ebene zu fördern.
2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
a) Abhaltung von überregionalen Tagungen aktiver Modellbahner mit folgenden Hauptpunkten:
(1) Ausstellung, Vorführung und gegebenenfalls Prämierung des persönlichen Modellbahnschaffens einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen
(2) Praktische Vorführungen bestimmter Modellbautechniken
b) Aufstellen von Modul-Normen, nach denen die Mitglieder ihre persönlichen Module, das sind transportable Anlagenteilstücke, bauen und ausgestalten können, die kompatibel sind und bei Tagungen und anderen Treffen zu größeren, betriebsorientierten Anlagen zusammengefügt werden können
c) Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift mit folgenden Hauptrubriken:
(1) Praxiserprobte Bauanleitungen
(2) Berichte über gute (möglichst betriebsorientierte) Anlagen
(3) Anleitungen zur Durchführung von realistischen Betriebsabläufen auf Modellbahnen
(4) Leserdiskussiond) Empfehlungen für kritische Modellbahnmaße und Normen zur Steigerung der Betriebssicherheit, der Maßstabstreue und der Austauschbarkeit
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Natürliche Personen können auf Antrag Mitglied werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn dem Antragsteller binnen dreier Monate eine schriftliche Ablehnung nicht zugegangen ist. Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft beantragen.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Jahresende erfolgen.
b) durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied den Zweck des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder gegen seine satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Erweiterte Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht bezahlt hat.
d) durch Tod des Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) zur regelmäßigen Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung
b) zur Förderung der Vereinszwecke
2. Den Mitgliedern erwachsen aus ihrer Mitgliedschaft folgende Rechte
a) Teilnahme an allen Tagungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
b) kostenloser Bezug der Vereinszeitung
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Diese und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Aufnahmegebühren können Teil der Beitragsordnung sein.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
c) der Erweiterte Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins.
3. In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung, genannt Hauptversammlung (HV), statt.
4. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des vom Erweiterten Vorstand vorgelegten Jahresberichtes
b) Entlastung des Erweiterten Vorstandes bezüglich Jahresrechnung und Geschäftsführung
c) Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sowie Wahl von Ersatzmitgliedern (Ersatzwahl)
d) Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr
e) Planung von Tätigkeiten zur Förderung der Vereinszwecke
f) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages für das folgende Geschäftsjahr
g) endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
h) Satzungsänderungen
i) Vereinsauflösung
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen
a) auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Erweiterten Vorstand. Es werden hierbei nur Tagesordnungspunkte behandelt, die Grund der Einberufung waren.
6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von acht Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Satzung ändernde Anträge müssen mindestens zehn Wochen vor der HV beim Erweiterten Vorstand eingegangen sein; alle anderen Anträge sollen dem Erweiterten Vorstand zwei Wochen vorher vorliegen.
7. Die HV wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter, falls erforderlich einen Stellvertreter und einen Protokollführer.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und bei außerordentlichen Mitgliederversamm-lungen ist zur Annahme eines Antrages eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
10. Wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt, ist geheim abzustimmen.
11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, bei den Vereinsakten aufzubewahren und den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister haben Einzelvertretungsmacht.
2. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zwei Beisitzern. Die HV kann beschließen, den Erweiterten Vorstand um eine gerade Zahl weiterer Beisitzer zu erweitern.
3. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden gleichzeitig für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden muss bei der nächsten HV eine Ersatzwahl stattfinden. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der des Erweiterten Vorstandes.
4 . Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Gesamt-geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins-vermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen bzw. über die Ausführung und Einhaltung zu wachen. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über Aufnahme und - vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederver-sammlung - Ausschluss von Mitgliedern. Der Erweiterte Vorstand beruft die Mitglieder-versammlung ein. Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, eröffnet die Mitgliederversammlung.
5. Sitzungen des Erweiterten Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet. Er tagt nach Bedarf oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies beantragen.
6. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Für die Regelung seiner Tätigkeit und die interne Aufgabenverteilung gibt sich der Erweiterte Vorstand innerhalb zwei Monaten nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.
8. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen und regelt ihre Befugnisse.
9. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und ihre Beauftragten sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen und Spesen werden ihnen in einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmen erstattet.
10. Über die Sitzungen des Erweiterten Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das in je einem Exemplar allen Vorstandsmitgliedern zugestellt und bei den Vereinsakten aufbewahrt wird.
§ 8a – Geschäftsführung
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass eine Geschäftsführungsstelle gemäß § 30 BGB eingerichtet wird. Umfang und Vollmachten der Geschäftsführung bestimmt der Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Tilgung aller Verbindlichkeiten unter der Auflage, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Eisenbahn - und Modellbau - Freizeitbeschäftigung zu verwenden ist. Die gleiche Auflage gilt im Falle der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 26. September 1981 beschlossen, am 4. April 2004 neu gefasst und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Stand: 2. April 2023