Beitragsordnung des FREMO e.V.
vom 12.04.1996, zuletzt geändert am 04.04.2004
Entsprechend § 6 der Satzung des FREMO e.V. vom 26.09.1981, in der Fassung vom 04.04.2004, gibt sich der Verein folgende Beitragsordnung:
1. Die Mitglieder entrichten einmal im Kalenderjahr (Beitragsjahr) einen Mitgliedbeitrag (Jahresbeitrag). Dessen Höhe richtet sich nach dem Beschluss der vorangegangenen Hauptversammlung. Ein Mitglied bezahlt auch dann den gesamten Jahresbeitrag, wenn seine Mitgliedschaft im Verein während des laufenden Beitragsjahres beginnt oder endet.
2. Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Beitragsjahres fällig. Er ist spätestens bis zum Ende des ersten Quartals (31. März) des Beitragsjahres zu entrichten.
3. Alle Mitglieder erhalten am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres eine Rechnung über den Jahresbeitrag. Neue Mitglieder erhalten bei ihrer Aufnahme eine Rechnung über den fälligen Beitrag.
4. Ist der Jahresbeitrag nicht bis zum 31. März des Beitragsjahres eingegangen, so erhält das Mitglied im Laufe des zweiten Quartals des Beitragsjahres eine erste schriftliche Mahnung. Wird der Mitgliedbeitrag nicht bis zum 30. September des Beitragsjahres bezahlt, erhält das säumige Mitglied im Laufe des vierten Quartals eine zweite schriftliche Mahnung. Ist der Mitgliedbeitrag auch nicht bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres entrichtet, wird das säumige Mitglied entsprechend § 4 Ziff. 2 c) der Satzung des FREMO e.V. von der Mitgliederliste gestrichen.
5. In Härtefällen kann die Zahlung des Jahresbeitrages nach Absprache zwischen Präsident und Schatzmeister erlassen werden.
6. Die Beitragsordnung tritt mit dem 01.01.1997 in Kraft.
Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung des FREMO e.V.