Teil I: Technische Festlegungen
Der erste Teil dieser Norm beschreibt die technischen Notwendigkeiten, nach denen ein Modul aufgebaut sein muß, um mit anderen Modulen dieser Norm verbunden werden zu können und den Betrieb mit allen für den Einsatz auf Modultreffen vorgesehenen Fahrzeugen sicherzustellen.
1. Elektrische Ausrüstung
1.1. Fahrstromelektrik
Zur elektrischen Verbindung der Module untereinander werden 4 mm-Laborstecker (auch Bananen- oder Büschelstecker genannt) bzw. -kupplungen benutzt. Dabei ist für jedes Gleis ein Stecker-Kupplungspaar zu verwenden. Die Leitung, die mit der in Blickrichtung von Modulmitte zum Kopfstück rechten Schiene verbunden ist, erhält einen Stecker, die für die andere eine Kupplung. Die Leitungen müssen an der Kopfstückmitte mindestens 20 cm über die Modulunterkante hinausragen. Dabei dürfen die Kabel mit den Steckern nicht tiefer als 60 cm über Fußboden hängen.
Bei mehrgleisigen Modulen müssen alle Leitungen für jedes Gleis vorhanden sein. Die Leitungen sind dabei so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Gleis möglich ist.
Bei Trennstellen sind immer beide Schienen eines Gleises zu trennen.
Zur Steuerung der Fahrzeuge wird das beim FREMO übliche System mit NMRA-DCC und Loconet verwendet. Deshalb müssen alle Gleisabschnitte eines Moduls elektrisch untereinander verbunden oder mit Hilfe einer entsprechenden Schaltung verbindbar sein. Auf mehrgleisigen Modulen dürfen jedoch die einzelnen Gleise nicht elektrisch miteinander verbunden sein, um eine voneinander unabhängige Versorgung der Gleise mit Fahrstrom zu ermöglichen.
Für die Leitungen von Modul zu Modul sowie die Durchleitung des Fahrstroms zwischen den Modulverbindungsleitungen über das gesamte Modul ist ein Querschnitt von mindestens 1,5 mm2 zu verwenden. Die Durchleitung muß als Durchverkabelung vorhanden sein und darf nicht ueber die Gleise erfolgen.
1.2. Zubehörelektrik
Sämtliches Zubehör ist über dezentrale Spannungsquellen zu versorgen, um das Parallelschliessen von Spannungsquellen zu vermeiden, d.h. zwischen Modulen mit eigener Zubehörspannungsversorgung darf es keine elektrische Zubehörverbindung geben.
Es sind die im Modellbahnbereich üblichen Obergrenzen fuer Spannungs- und Leistungswerte einzuhalten. (VDE-Richtlinien für Schutzkleinspannungen)
1.3. Steuerelektrik
Werden Module mit Steuerschaltungen ausgerüstet, so ist sicherzustellen, daß die Module auch unabhängig von diesen Schaltungen funktionieren, um sie uneingeschränkt in Arrangements nutzen zu können, bei denen die jeweilige Steuerung nicht verwendet wird.
Steuerschaltungen sind so zu gestalten, daß sie keine Schäden, sowohl bei ihrer Nutzung als auch im abgeschalteten Zustand, hervorrufen können.
2. Mechanische Beschaffenheit
An dieser Stelle werden nur Festlegungen getroffen, um Module mechanisch miteinander verbinden zu können.
2.1. Aufbauhöhe
Der Betrieb in Arrangements erfolgt mit einer Höhe der Schienenoberkante über Fußboden von 1300 mm.
Jedes Modul ab einer Länge von 500 mm muß selbständig auf eigenen Beinen stehen. Die Beine sollten um etwa +/-20 mm höhenverstellbar sein, um Fußbodenunebenheiten ausgleichen zu können.
2.2. Kopfstücke
Die Modulstirnseiten müssen senkrecht stehen.
2.2.1. Verbindungsbohrungen
Die Verbindung der Module erfolgt mit 8 mm-(Flügel)Schrauben und Flügelmuttern sowie großen Unterlegscheiben. Die Bohrungen haben einen Durchmesser von mindestens 10 mm und werden symmetrisch auf jeder Seite der Gleisachse angebracht. Bezugskanten für alle Maße sind die Schienenoberkante sowie die Gleisachse.
Folgende Bohrungspaare sind notwendig:
Abstand in mm von | Kompatibilität | |
---|---|---|
Schienenoberkante | Gleisachse | |
57 | 120 | Joschidule |
78 | 100 | AKTT |
148 | 190 | AKTT (kann bei schmalen oder niedrigen Kopfstücken weggelassen werden) |
Bei mehrgleisigen Modulen sollten alle Bohrungen für jedes Gleis vorhanden sein. Dadurch wird eine freizügige Verbindung von Modulen mit unterschiedlicher Gleiszahl ermöglicht. Abweichend davon ist es zulässig, bei mehrgleisigen Modulübergängen die inneren Bohrungen ganz oder teilweise wegzulassen.
2.2.2. Gleisabstand und Gleislage
Der Abstand zwischen den Gleismitten beträgt an Modulübergängen 34 mm.
Die Gleise stoßen in allen drei Ebenen rechtwinklig auf das Kopfprofil.
2.3. Gleisbau
Es ist solches Gleismaterial zu wählen, das den Einsatz von Fahrzeugen nach NEM erlaubt. Die Profilhöhe sollte 2,1mm (etwa Code 80) nicht überschreiten.
Die Mindestgleisabstände nach NEM sind einzuhalten.
Dem Modulgedanken ist innewohnend, großzügig zu bauen. Deshalb ist bei Gleisbögen die Verwendung vorbildgetreuer Radien anzustreben. Beim Vorbild ist der Mindestradius für Normalspurbahnen auf 180 m, entsprechend 1500 mm im Maßstab 1:120, und in durchgehenden Hauptgleisen auf 300 m, entsprechend 2500 mm im Maßstab 1:120, festgelegt. Der Mindestradius für Module nach dieser Norm beträgt für die freie Strecke bei eingleisigen Modulen 1000 mm und bei zweigleisigen Modulen 2500mm sowie für die Gleise von Betriebsstellen 700 mm (Verkehr von Fahrzeugen mit Zurüstteilen). Die Verwendung der Tillig EW2 (631 mm) ist ausnahmsweise zulässig. Diese Mindestradien gelten nicht für maßstabsgerechte Nachbauten, wenn das Vorbild geringere Radien aufweist.
Auf einem Modul sollte jedes Gleis mindestens 80 mm von einer Modulkante entfernt sein, um Fahrzeugabstürzen z.B. durch Entgleisungen vorzubeugen. Wo dies nicht möglich ist, muß der Modulrand mit einer mindestens 50 mm hohen Sicherheitsleiste versehen werden. Gleiches gilt, wenn auf Grund des Modulaufbaues die Gefahr von Fahrzeugabstürzen besteht (z.B. Hangmodule). Gleisabschlüsse sind so stabil zu gestalten, daß Fahrzeuge nicht darüber hinaus fahren können. Module, die trotz nicht geschlossener Landschaftsdecke in ein Arrangement integriert werden sollen, müssen mit einer Abdeckung versehen werden, die das Herunterfallen von Fahrzeugen wirksam verhindert.
Die Schienenprofile müssen an den Modulenden etwa 0,2 mm kürzer sein als das Endprofil, um zu vermeiden, daß die Schienen beim Auf- oder Abbau abgerissen werden oder ungewollte elektrische Fahrstromverbindungen entstehen. Es werden keine Schienenverbinder eingesetzt.
3. Sonstiges
Jedes Modul muß an einsehbarer Stelle eine Kennzeichnung mit der Modulbezeichnung sowie Namen und Anschrift des Eigentümers erhalten.
Desweiteren ist für jedes Modul in geeigneter Weise eine Modulbeschreibung mit den für eine Arrangementplanung nötigen Maßen und den betrieblichen Besonderheiten zu erstellen.